Klasse A

Anmeldung / Mindestalter

Für die Anmeldung beim Bürgeramt und für die Ausbildung in der Fahrschule beträgt das Mindestalter 23 ½ Jahre bei einem Direkteinstieg und 19 ½ Jahre bei einem Aufstieg von der Klasse A2 zur Klasse A und 20 ½ Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge ( Trikes ) mit einer Leistung von mehr als ( 15 kW / 20 PS )

• Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

• Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als ( 15 kW / 20 PS ) oder mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von mehr als 15 kW.

Die Klasse A schließt die Klassen A2, A1 und AM mit ein.

Wer mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ist, benötigt lediglich eine praktische Prüfung um in die Klasse A aufzusteigen. Die theoretische Ausbildung entfällt.

Theoretische Mindestausbildung

• 12 x 90 Min. Grundstoff bei der Ersterteilung oder
•   6 x 90 Min. Grundstoff bei einer Erweiterung und
•   4 x 90 Min. klassenspezifischer Zusatzstoff für Motorrad.

Praktische Mindestausbildung

Wer weniger als 2 Jahre im Besitz der Klasse A2 ist, kann nur im Direkteinstieg die Klasse A erwerben. In diesem Fall muss eine theoretische und praktische Fahrausbildung (mit reduzierten Sonderfahrten 3, 2, 1 ) durchlaufen sowie eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.

Die praktische Ausbildung umfasst

• Grundausbildung in der Fahrschule (einfache Übungsstunden)
• 12 Sonderfahrten (5, 4, 3) bei der Ersterteilung oder
•   6 Sonderfahrten (3, 2, 1) bei Vorbesitz der Klasse A1 oder
•   6 Sonderfahrten (3, 2, 1) bei Vorbesitz der Klasse A2 wenn weniger als zwei Jahre im Besitz.

Bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren entfallen ebenfalls die Sonderfahrten.