AGB

AGB

  1. Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Der Unterricht wird aufgrund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrags.
  2. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Preisänderungen,Preisstetigkeit: Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 2 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
    1. Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen. Die Abholung von Fahrschülern zum theoretischen Unterricht ist unzulässig. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtsbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse.
    2. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde zu 45 und oder 40 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommenen Fahrstunden in Höhe von 100 % des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlet, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere Ausbildung (Ziffer 3 a Absatz 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
  4. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehenden Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler
    1. Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 2 Monaten seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 2 Monate ohne triftigen Grund unterbricht;
    2. den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat;
    3. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
  5. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule einen Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen sowie auf die Erstattung aller für den Fahrschüler verauslagten Gebühren. Weiterhin kann die Fahrschule folgende Entgelte einbehalten:
    1. Ein Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Ausbildungsbeginn erfolgt;
    2. zwei Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung innerhalb von 4 Wochen erfolgt;
    3. den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 4 Wochen nach der Ausbildung erfolgt.
  6. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
    Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gut zu schreiben.

    Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.

    Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall 100 % des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  7. Der Fahrschüler ist vom unterricht auszuschließen:
    1. Wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
    2. wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründe sind.

    Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 100 % zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

  8. Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
  9. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter der Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeigneten Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
  10. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßen Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüftermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung verpflichtet.
  11. Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
    Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Innland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Innland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.